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Satzung

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund Wetzlar e.V. - im folgenden kurz Verein genannt ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Wetzlar und Umgebung.

Sie ist im Vereinsregister eingetragen.

Er bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken auf freiwilliger Grundlage die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sowie die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Angelegenheiten.

Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Wetzlar.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft/Aufnahme

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z.B. Erbbau-recht, verfügen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft, Kündigung des Mitgliedes

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist möglich. (Erbfall, Kinder, etc.)

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:

  • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins und
  • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten.

Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich bei dem Vorstand einzulegen ist.

Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 5 Beitragsregelung

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge,
deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

Die laufenden Beiträge sind jährlich im voraus fällig und werden nach Möglichkeit im Einzugsverfahren erhoben. Die Kosten für nicht eingelöste Lastschriften hat das Mitglied zu tragen. Neu eintretende Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, über die die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschließt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Der Vereinsvorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen OrgansteIlung.

Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • und mindestens drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand bestimmt den Geschäftsführer, der die Geschäftsstelle des Vereins leitet.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Soweit ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragt ist, kann eine angemessene Vergütung bewilligt werden, deren Höhe durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit festgesetzt wird. Bei der Festsetzung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

Der gesetzliche Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet. Jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt. Die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die Verhinderung angezeigt ist oder ein sonstiger dringender objektiver Hinderungsgrund gegeben ist.

Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

§ 8 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands


  1. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
  2. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist ein Ersatzmitglied in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
  5. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitglieder berufen oder Ausschüsse einsetzen. Unter anderem kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten mit der Aufgabe der Mitgliederberatung und Mitgliederbetreuung und Erledigung sonstiger Vereinsaufgaben.

§ 9 Verwendung der Mittel

Der Verein bestreitet aus den zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. die Kosten zur Verwirklichung der in § 1 aufgeführten Zwecke,
  2. die Kosten der Geschäftsstelle und Mitgliederberatung,
  3. die Aufwendungen für Veranstaltungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die mit einem Amt im Sinne von § 7 betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten, die für die Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung einzuberufen.

Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Einladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands
  2. Entgegennahme des Jahres-, Kassen-, Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes
  3. Wahl der beiden Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  5. Beschlussfassung über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
  7. Beschlussfassung über Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Haus- und Grundbesitzes einberufen werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung (Handerheben), auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern durch geheime Abstimmung.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder. Hier ist jeweils die 2/3 Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Wahlen findet, wenn nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Bei Stichwahlen genügt die relative Stimmenmehrheit der Versammlung, d.h. es ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden auf der Geschäftsstelle hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorstand als Liquidator durchzuführen hat.

Über die Verteilung des, nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

§ 13 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.